“Zusammenleben in Südtirol – Convivere in Alto Adige”
Ab 2023 müssen laut Beschluss der Landesregierung vom 30.12.2019, Nr. 1182, Bürger*innen aus Nicht-EU-Ländern (mit Außnahme der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), die für das Landesfamiliengeld, das Landesfamiliengeld plus und das Landeskindergeld ansuchen, sowohl ihre mündlichen Kenntnisse in einer der Landessprachen auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, als auch ihre Kenntnis der lokalen Gesellschaft und Kultur nachweisen.
Ab 2023 müssen laut Beschluss der Landesregierung vom 30.12.2019, Nr. 1182, Bürger*innen aus Nicht-EU-Ländern (mit Außnahme der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), die für das Landesfamiliengeld, das Landesfamiliengeld plus und das Landeskindergeld ansuchen, sowohl ihre mündlichen Kenntnisse in einer der Landessprachen auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, als auch ihre Kenntnis der lokalen Gesellschaft und Kultur nachweisen. Wer um das Landeskindergeld 2023 bereits ab 1. September 2022 ansucht, muss schon zu diesem Zeitpunkt die Sprach- und Kulturkenntnisse belegen. Während es für den Sprachnachweis mehrere Möglichkeiten gibt, müssen alle Betroffenen die Gesellschaftskurse besuchen, außer jene, die eine deutsche oder italienische Schule oder Universität besucht haben.
Wichtig: Sowohl der/die Antragstellende als auch der/die zusammenlebende Ehe- oder Lebenspartner*in müssen diese Anforderungen erfüllen. Wenn einer der Beiden italienischer Staatsbürger oder EU-Bürger ist und das Ansuchen stellt, muss vom anderen Partner kein Sprach- und Kulturnachweis erbracht werden, auch wenn er aus einem Nicht-EU-Land stammt.
Detaillierte Informationen finden Sie auf folgenden Informationsblättern:
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen
Das könnte Sie auch interessieren
Externe Evaluation 2019
Externe Evaluation 2019 und Rückmeldung zum Qualitätsmanagement der Schule 2023