A.4 So sind wir organisiert

  

A.4.1 Schulleitung

 

Im Sinne des Art. 13 des Landesgesetzes Nr. 12/2000 (Gesetz zur Autonomie der Schulen) sorgt die Schulführungskraft (= der Direktor/die Direktorin) für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften und ist die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.

 

Die Aufgaben der Schulführungskraft: Sie

  • ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld,
  • hat unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgange der Schule autonome Leistungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen,
  • weist in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu,
  • erteilt im Sinne der geltenden Kollektivverträge auf der Grundlage des Beschlusses des Lehrerkollegiums Aufträge an die Koordinatoren/Koordinatorinnen und überprüft die ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen Aufgaben sowie das Erreichen der erwarteten Ergebnisse,
  • legt auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest,
  • organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung und ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden,
  • übernimmt die Verwaltungs- und Buchhaltungsbefugnisse des Vollzugsausschusses laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, unbeschadet der speziellen Befugnisse, die dem verantwortlichen Schulsekretär oder der verantwortlichen Schulsekretärin in diesem Sachbereich zustehen,
  • genehmigt die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für außerschulische Zwecke.

 

Stellvertreter/in der Schulführungskraft

Diese Aufgabe wird von der Schulführungskraft einer Lehrperson übertragen, die in ihrer Abwesenheit die gesetzliche Vertretung und alle übrigen Funktionen übernimmt. Der/die Stellvertreter/in kann von der Schulführungskraft auch während ihrer Anwesenheit mit verschiedenen Aufgaben betraut werden. Im Sinne des Landeskollektivvertrages kann der/die Stellvertreter/in aufgrund von der Landesregierung festgelegten Kriterien ganz oder teilweise vom Unterricht befreit werden.

 

Mitarbeiter/innen der Schulführungskraft

Die Direktorin/der Direktor bestimmt jährlich aus den Mitgliedern des Lehrerkollegiums zwei „MitarbeiterInnen der Schulführungskraft“. Darüber hinaus kann die Schulführungskraft gemäß Landeskollektivvertrag direkt bestimmte Lehrpersonen mit besonderen Aufgaben betrauen, wobei jedoch höchstens sechs wöchentliche Überstunden zuerkannt werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Koordinatoren und Koordinatorinnen für das Schulprogramm, für die eigene Bestimmungen gelten.

 

Schulstellenleitung

Der/die Schulstellenleiter/in

  • sorgt für den Informationsaustausch zwischen Direktion und Schulstellen,
  • organisiert die Ersetzung abwesender Lehrpersonen in unvorhergesehenen und dringlichen Fällen,
  • führt unmittelbare Maßnahmen in Notsituationen durch,
  • verwahrt die Lehrmittel sowie das technische und wissenschaftliche Material,
  • pflegt die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zur Schulgemeinschaft,
  • führt eventuell weitere Tätigkeiten aus, die ihm/ihr von der Schulführungskraft delegiert werden (z.B. Kontakte zu den gewählten Elternvertretern, Organisation von Veranstaltungen auf Schulebene, Koordinierung der Tätigkeiten im Wahlpflicht- und Wahlbereich, Bestellung von Lehrmitteln, Bibliotheks- und Schulbüchern, Verwahrung von Rundschreiben, Archivierungstätigkeiten u.a.),
  • leitet die Sitzungen auf Schulebene bei Abwesenheit der Schulführungskraft.

 

Sämtliche Tätigkeiten des/der Leiters/in werden im Einvernehmen mit der Schulführungskraft ausgeführt. Alle Lehrpersonen sind angehalten, den/die Schulstellenleiter/in bei seinen/ihren vielfältigen Tätigkeiten zu unterstützen.
Die SchulstellenleiterInnen haben auch Aufgaben auf Sprengelebene. In regelmäßigen Treffen, die von der Schulführungskraft einberufen werden, bringen sie die Anliegen der einzelnen Schulen vor, tauschen sich über auftauchende Probleme aus, bringen Erfahrungen und Sichtweisen der einzelnen Schulen ein, entwickeln gemeinsam Lösungsmöglichkeiten und planen Handlungsschritte. Diese Form der Zusammenarbeit und gemeinsamen Planung entlastet alle SchulstellenleiterInnen in ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit, gibt Sicherheit und bürgt auch für die Einheitlichkeit der Entscheidungen über die Schulstelle hinaus und für ein gemeinsames Auftreten der Schulen nach außen.

Für die Ausübung der oben angeführten Tätigkeiten wird diesem Personal eine Zusatzentlohnung zuerkannt, die gemäß den entsprechenden Kollektivverträgen festgelegt wird. Diese Aufgaben der Schulstellenleitungen können, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbart und unter Berücksichtigung der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen, anstatt durch Finanzmittel durch eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsstunden abgedeckt werden. Zu diesem Zwecke wird dem Personal, das diese Tätigkeiten durchführt, jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Eventuelle Einsparungen, die sich in Folge der Unterrichtsbefreiungen bilden, bleiben zur Verfügung des Sprengels für die Bezahlung von anderen Unterrichtstätigkeiten.

Die SchulstellenleiterInnen werden auf Vorschlag des Lehrerkollegiums zu Beginn des Schuljahres von der Schulführungskraft ernannt.

 

A.4.2 Mitbestimmungsgremien

 

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind im Grundschulsprengel Klausen II folgende Mitbestimmungsgremien eingerichtet:

  • Schulrat
  • Lehrerkollegium
  • Klassenrat
  • Elternrat
  • Schlichtungskommission
  • Komitee zur Dienstbewertung der Lehrer/innen

 

Schulrat

Der Schulrat setzt sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen und zwar aus sechs LehrervertreterInnen, sechs ElternvertreterInnen, der Schulführungskraft sowie der Leiterin des Schulsekretariates, die zugleich die Interessen des Verwaltungspersonals der Schule vertritt. Einer der sechs Sitze des Lehrpersonals ist einem Vertreter/einer Vertreterin der zweiten Sprache vorbehalten.

Mit Beschluss des Schulrates können zwei schulexterne Mitglieder kooptiert werden, die über besondere Fachkenntnisse verfügen oder Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können.

Der Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern gewählt.
Mit Beschluss Nr. 13 vom 14.09.2009 hat der Schulrat seine neue interne Wahlordnung genehmigt.

Mit beratender Funktion können zur Teilnahme an den Sitzungen des Schulrates jene Fachleute eingeladen werden, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berufsberater im Bereich der Schule wirken.

Der Schulrat bleibt für drei Schuljahre im Amt. Er hat eine eigene Geschäftsordnung.

Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss.

Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im Besonderen nachstehende Aufgaben:

  • er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Schulprogramms fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Entwurf des Schulprogramms,
  • er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
  • er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, der auf fünf Unterrichtstage aufgeteilt ist; er bestimmt auch den Organisationsplan der unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten,
  • er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Elternrates fest, beschließt auf dessen Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeiten das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
  • er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden.

Der Schulrat ist weiters zuständig für die Festsetzung der Beiträge zu Lasten der SchülerInnen.

 

Lehrerkollegium

Das Lehrerkollegium setzt sich aus den planmäßigen und außerplanmäßigen Lehrpersonen zusammen, die an der Schule Dienst leisten; den Vorsitz hat die Schulführungskraft inne. An den Sitzungen des Lehrerkollegiums nehmen auch die MitarbeiterInnen für Integration teil (ohne Stimmrecht). Zu den Sitzungen des Lehrerkollegiums können ebenso der/die Vorsitzende des Schulrates sowie der/die Vorsitzende des Elternrates eingeladen werden; auch sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

Das Lehrerkollegium hat nachstehende Befugnisse und Aufgaben:

  • es fasst unter Beachtung der Lehrfreiheit Beschlüsse zur didaktischen Tätigkeit,
  • es legt dem Schulrat den Entwurf des Schulprogramms vor und legt Flexibilitätskriterien für die Umsetzung der im Schulprogramm enthaltenen Ziele fest,
  • es beschließt den Jahrestätigkeitsplan,
  • im Sinne des geltenden Landeskollektivvertrages legt es in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schulprogramms die Aufgabenbereiche der KoordinatorenInnen fest, beschreibt die notwendigen beruflichen Kompetenzen sowie die Voraussetzungen und Modalitäten für die Verleihung der Aufträge und definiert deren Dauer ebenso wie die Maßstäbe und Termine für die Bewertung der Ergebnisse,
  • es bewertet periodisch den gesamten Ablauf der Unterrichtstätigkeit, um dessen Wirksamkeit hinsichtlich der geplanten Richtlinien und Ziele festzustellen, und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen zur Verbesserung des Schulbetriebes vor,
  • es trifft die Auswahl der Schulbücher und der Lehrmittel,
  • es plant und beschließt im Rahmen der eigenen Befugnisse Fortbildungsinitiativen sowie Schulversuche,
  • es wählt nach den mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien die drei Lehrpersonen, die beauftragt sind, mit der Schulführungskraft zusammenzuarbeiten,
  • es prüft die Fälle geringen Lernerfolges oder auffälligen Verhalten von Schülern mit dem Ziel, die Hilfen für eine bestmögliche schulische Förderung zu ermitteln; dies erfolgt auf Initiative des Klassenrates, der zuvor die Fachleute, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berufsberater ständig im Bereich der Schule wirken, sowie die betroffenen Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter der betroffenen SchülerInnen anhört,
  • es setzt sich mit den ans Lehrerkollegium gerichteten Vorschlägen und Anträgen des Elternrates auseinander.

 

Die Vorbereitungsarbeiten für die Wahrnehmung der Befugnisse können auch in eigenen Arbeitsgruppen ausgeführt werden, die von der Schulführungskraft eingesetzt werden.

 

Klassenrat

Der Klassenrat setzt sich aus den Lehrpersonen jeder einzelnen Klasse und aus zwei gewählten ElternvertreterInnen zusammen. Den Vorsitz führt die Schulführungskraft oder eine von ihr beauftragte Lehrperson der Klasse. An den Sitzungen des Klassenrates nehmen auch die MitarbeiterInnen für Integration, ohne Stimmrecht, teil.

Der Klassenrat hat die Aufgabe, Vorschläge zu Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit auszuarbeiten, Fürsorgeinitiativen vorzuschlagen und den gegenseitigen Kontakt zwischen Lehrpersonen, Eltern und SchülerInnen zu fördern und zu vertiefen. Anlässlich der Vorstellung und Diskussion des Erziehungsplanes der Schule, bei der Planung und Vorbereitung besonderer Projekte für die Klasse und in den von der Schulordnung festgelegten Fällen, werden zur Sitzung des Klassenrates alle Eltern eingeladen.

Bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen und der Schulführungskraft sind die Klassenräte für die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit, für die Verifizierung der Unterrichtstätigkeit sowie für die Beurteilung der SchülerInnen in den Jahresabschnitten und am Jahresschluss zuständig. An den Sitzungen der Klassenräte nehmen, ohne Stimmrecht, die MitarbeiterInnen für Integration teil, wenn entsprechende Tätigkeiten und Beurteilungen Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreffen.

Zu Beginn des Schuljahres entscheiden die gewählten ElternvertreterInnen gemeinsam mit den Lehpersonen, ob die Sitzungen des Klassenrates für jede Klasse einzeln oder gemeinsam für die gesamte Schulstelle stattfinden sollen.

 

Elternrat

Der Elternrat setzt sich aus den Elternvertretern und Elternvertreterinnen zusammen, die in die Klassenräte gewählt sind.

Der Elternrat kann Untergruppen für die einzelnen Schulstellen oder Außenstellen einsetzen. An der Grundschuldirektion Klausen II gibt es einen Elternausschuss, wo jeweils ein Elternteil einer jeden Schulstelle und der/die Schulratspräsident/in sowie der/die Delegierte des Landesbeirates der Eltern vertreten sind. Der Elternausschuss trifft sich in regelmäßigen Abständen.

Der Elternrat erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden. Er macht Vorschläge zur Elternarbeit und Elternfortbildung sowie für die Zusammenarbeit „Schule-Elternhaus“; er kann sich zu allen sonstigen Angelegenheiten äußern, die bei den Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen; er erarbeitet sein eigenes Arbeitsprogramm für die Elternarbeit und Elternfortbildung und unterbreitet entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden.

Er wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die Vertreter/in in den Landesbeirat der Eltern. Er arbeitet an der Durchführung der Wahl der ElternvertreterInnen in den Schulrat mit.

Die ElternvertreterInnen im Schulrat und der/die Vertreter/in im Landeskomitee der Eltern gehören für die gesamte Amtsdauer dieser Gremien auch dem Elternrat an; sie scheiden automatisch aus diesen Gremien aus, sobald keines ihrer Kinder mehr die betreffende Schule besucht.

 

Schlichtungskommission

Die Schlichtungskommission setzt sich aus zwei ElternvertreterInnen, zwei Lehrpersonen und der Schulführungskraft zusammen. Den Vorsitz führt ein/e Elternvertreter/in. Die Kommission ist für 3 Jahre gewählt.

Die Schlichtungskommission unternimmt aufgrund der Stellungnahme der betroffenen Parteien einen verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen den Eltern und der Lehrperson, welche die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Kommission über den Rekurs.

Die Schlichtungskommission entscheidet auch über die Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzung der SchülerInnencharta an der Schule.

Die Arbeitsweise der Schlichtungskommission ist in einer eigenen Geschäftsordnung geregelt.

 

Komitee zur Dienstbewertung der Lehrpersonen

Das Komitee bewertet nach Anhören des Berichtes der Schulführungskraft den von den Lehrpersonen während des Berufsbildungs- oder Probejahres geleisteten Dienst. Außerdem nimmt es eine Dienstbewertung immer dann vor, wenn eine Lehrperson darum ersucht.

Das Komitee bleibt 3 Jahre im Amt. Ihm gehören drei Lehrpersonen als wirkliche Mitglieder und drei Lehrpersonen als Ersatzmitglieder an. Den Vorsitz führt die Schulführungskraft.

Die Mitglieder des Komitees werden vom Lehrerkollegium aus seiner Mitte gewählt.

 

Einheitliche Gewerkschaftsvertretung auf Sprengelebene (EGV)

Begriffsbezeichnung EGV - RSU
EGV bedeutet Einheitliche GewerkschaftsVertretung (Rappresentanza Sindacale Unitaria) und ist ein gewerkschaftliches Gremium. In jeder Schule besteht die EGV aus drei Lehrpersonen, die vom Lehrpersonal der Schule gewählt wurden.

Aufgaben der EGV

Die EGV verhandelt auf Ebene der einzelnen Schuldirektion verschiedene Materien, wie beispielsweise

  • Kriterien für die Verwendung der Leistungsprämie,
  • Kriterien und Modalitäten für die Ausübung von Gewerkschaftsrechten,
  • Anwendung der Bestimmungen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz usw.

Die Schulführung verhandelt für die öffentliche Seite, die EGV für die gewerkschaftliche Seite. Voraussetzung für die Gültigkeit der Schulverträge ist die Unterzeichnung durch die Schulführung und die EGV.

 

A.4.3 Arbeitsgruppen unter Leitung von Koordinatoren und Koordinatorinnen

Auf Schulsprengelebene sind folgende Arbeitsgruppen unter der Leitung von Koordinatoren und Koordinatorinnen eingesetzt:

 

Die Arbeitsgruppe „Schul- und Unterrichtsentwicklung/Gesellschaftliche Bildung“

Dieser Arbeitsgruppe gehören Mitglieder möglichst aller Schulstellen an. So ist für die nötige Transparenz und für den Informationsfluss nach innen und außen gesorgt. Auch die Schulführungskraft arbeitet in der Gruppe mit. Je nach Bedarf kann Unterstützung oder Begleitung von außen angefordert werden. Die Leitung der Gruppe übernimmt ein/-e Koordinator/-in. Er/Sie informiert das Kollegium in regelmäßigen Abständen über die Arbeit in der Gruppe und bildet das Bindeglied zur Gruppe der Koordinatoren/Koordinatorinnen.
Gemeinsam mit den einzelnen Schulstellen und der Arbeitsgruppe Evaluation werden jeweils jene Bereiche fokussiert, an denen an den Schulen im besonderem Maße  gearbeitet werden soll. Aus den Ergebnissen der Evaluation können neue Zielsetzungen erwachsen, die wiederum in den Bildungsplan aufgenommen werden.
Die Arbeitsgruppe Schul- und Unterrichtsentwicklung motiviert alle an der Schule Beteiligten, am Entwicklungsprozess mitzuarbeiten und bezieht alle in geeigneter Form kontinuierlich mit ein.
Die Schulführungskraft und die Gruppe der Koordinatoren/Koordinatorinnen unterstützt die Arbeitsgruppe darin, dass die Vorhaben und Maßnahmen auch in der vereinbarten Form umgesetzt werden.

 

Die Arbeitsgruppe „Gesundheitsförderung“

Die Gesundheitsförderung ist inzwischen eine bedeutsame Aufgabe der Schule. Dem trägt die Arbeitsgruppe „Gesundheitsförderung“ Sorge.
Die Arbeitsgruppe „Gesundheitsförderung“ setzt sich aus je einer Lehrperson pro Schulstelle, dem/der Koordinator/in und der Sozialpädagogin zusammen. Die Schulführungskraft arbeitet zeitweise auch in der Arbeitsgruppe mit. Die Leitung der Gruppe übernimmt der/die KoordinatorIn. Bei Bedarf werden Fachkräfte von außen für Unterstützung, Beratung und Begleitung kooptiert. Der/die Koordinatorin der Arbeitsgruppe „Gesundheitsförderung“ wurde mit Beschluss des Schulrates als Mitglied desselben zur Hütung gesundheitsfördernder Themen auf Sprengelebene kooptiert.

 

Die Arbeitsgruppe „Digitale Schule“

Auf Schulsprengelebene ist die Arbeitsgruppe „Digitale Schule“ eingerichtet. Lehrpersonen aller Schulstellen sind darin vertreten. Sie sind fast ausschließlich auch gleichzeitig die didaktischen SystembetreuerInnen an ihrer Schule. Auch diese Arbeitsgruppe wird von einem/einer  Koordinator/in geleitet und befasst sich mit der technischen Ausstattung und Aufrüstung der Schulstellen, den vielfältigen didaktischen Fragen im Bereich der digitalen Bildung und der Gestaltung bzw. der Ajournierung des Webauftrittes der Schule.

 

Die Arbeitsgruppe „Selbstevaluation und Praxisreflexion“

In der Arbeitsgruppe „Selbstevaluation und Praxisreflexion“ sollen Lehrpersonen, auch Italienisch-, Englisch- und ReligionslehrerInnen, möglichst mehrerer oder aller Schulstellen vertreten sein. Die Leitung übernimmt ein/e  KoordinatorIn oder die Schulführungskraft. Nach Möglichkeit nimmt auch die Schulführungskraft an den Sitzungen teil. Je nach Thematik des Evaluationsvorhabens können weitere Mitglieder für einen begrenzten Zeitraum der Gruppe beitreten.
Die Arbeitsgruppe „Selbstevaluation und Praxisreflexion“ plant Evaluationsprozesse auf Sprengelebene, unterstützt die einzelnen Schulstellen bei den Evaluationsvorhaben und koordiniert diese. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe stellen den Lehrpersonen nach Möglichkeit geeignete Evaluationsinstrumente und Evaluationsbeispiele mit positiven und negativen Erfahrungen zur Verfügung.

 

Die Arbeitsgruppe „Inklusion“

Auf Schulsprengelebene ist die Facharbeitsgruppe „Inklusion“ eingerichtet. Alle Integrationslehrpersonen und MitarbeiterInnen für Integration des Grundschulsprengels Klausen II sind darin vertreten. Eine Koordinatorin leitet diese Arbeitsgruppe. Nach Möglichkeit nimmt auch die Schulführungskraft an den Sitzungen teil, die je nach Dringlichkeit einige Male im Jahr stattfinden.
Grundanliegen und Hauptaufgabe der Fachgruppe ist die Förderung der Integration/Inklusion an den Schulen, der Informationsaustausch zwischen den Lehrpersonen, die Besprechung von aufgetretenen Problemen und gegenseitige Hilfestellungen.
Unterstützt wird die Gruppe von der Integrationsberatung des Pädagogischen Beratungszentrums Brixen.

 

Weitere Arbeits- und Fachgruppen …

 

Die Arbeitsgruppe „Arbeitssicherheit“

Die Arbeitsgruppe „Arbeitssicherheit“ setzt sich aus je einem/einer Sicherheitsbeauftragten der acht Schulstellen zusammen. Zusätzlich gibt es an jeder Schule einen oder mehrere ausgebildete Erste-Hilfe- bzw. Brandschutzbeauftragte, welche bei Bedarf zum Einsatz kommen.

 

Die Fachgruppen

Die Fachgruppe Italienisch

Die Fachgruppe Italienisch trifft sich in regelmäßigen Abständen mehrmals jährlich an der Grundschule von Waidbruck und in der Direktion in Klausen. An der Fachgruppe sind alle Italienischlehrpersonen des Sprengels beteiligt. Eine beruflich möglichst erfahrene Italienischlehrperson leitet die Fachgruppe.

 

Die Fachgruppe Englisch

Mitglieder der Fachgruppe Englisch sind alle Englischlehrpersonen auf Direktionsebene. Die Fachgruppe steht unter der Leitung einer möglichst erfahrenen Englischlehrperson. Sie trifft sich in regelmäßigen Abständen.

 

Die Fachgruppe Religion

An der Fachgruppe sind alle Religionslehrpersonen des Sprengels beteiligt. Sie wird möglichst von einer Religionslehrperson mit mehrjähriger Praxiserfahrung geleitet.
Die Fachgruppe Religion trifft sich mehrmals im Jahr in unserer Direktion.

 

A.4.4 Das nicht unterrichtende Personal

 

Zum nicht unterrichtenden Personal des Grundschulsprengels Klausen II zählen die MitarbeiterInnen in der Verwaltung (Sekretärin und SekretariatsassistentInnen), die MitarbeiterInnen für Integration, eine Schulsozialpädagogin, sowie die Schulwarte und Schulwartinnen. Ein sehr hoher Anteil des nicht unterrichtenden Personals hat ein Teilzeitarbeitsverhältnis.

Das nicht unterrichtende Personal des Sekretariats kümmert sich um verwaltungstechnische und schulorganisatorische Belange im weitesten Sinn und pflegt eine gute Zusammenarbeit mit den einzelnen Schulstellen, den Lehrpersonen und den Familien.
Die Schulsekretärin organisiert und koordiniert selbstständig den Buchhaltungs-, Rechnungs- und Ökonomatsdienst der Schule. Sie sorgt für den Verwaltungs- und Sekretariatsdienst gemäß den vom Schulrat festgelegten allgemeinen Kriterien und den Weisungen der Schulführungskraft, im Rahmen der von ihr erworbenen Qualifikation und unter Berücksichtigung der einschlägigen Dienst- und Rechtsvorschriften. Sie koordiniert und betreut die Arbeit des zugeordneten nicht unterrichtenden Personals der Schule und erteilt diesen Weisungen.

Die SekretariatsassistentInnen führen in Zusammenarbeit mit anderen selbständig die Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten aus.

MitarbeiterInnen für Integration arbeiten, auch selbständig, und zusammen mit dem Lehr- und Erziehungspersonal, den Hinweisen des individuellen Erziehungs- und Bildungsplanes entsprechend an der Eingliederung von Kindern mit Behinderung in die Schule mit.

Die Schulwarte und Schulwartinnen wirken am reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes mit, indem sie gemäß den Anweisungen der Schulführungskraft den Aufsichtsdienst und gemäß den Richtlinien der Schulsekretärin den Wartungs-, Reinigungs- und Sekretariatshilfsdienst versehen.

Seit dem Schuljahr 2015/16 arbeitet am Grundschulsprengel Klausen II auch eine Schulsozialpädagogin in Teilzeit. Sie arbeitet mit Kindern, Jugendlichen, Familien, Menschen mit Behinderung, dem psychologischen Dienst, dem Kinderrehabilitationsdienst, dem Sozialdienst Klausen und der Bezirksgemeinschaft Eisacktal sowie Angehörigen von Minderheitsgruppen zusammen.
In den Schulstellen mit Bedarf begleitet sie Klassen und Gruppen, unterstützt sie bei anfallenden Schwierigkeiten, bietet Freizeitaktivitäten an und hält den regelmäßigen Kontakt mit Schule, Elternhaus und allen involvierten Diensten. Sie begleitet und berät Familien und Lehrpersonen in schwierigen schulischen Situationen, bei Übertritten von einer Bildungsstufe in die nächste, bei den Sitzungen zur Erstellung der individuellen Bildungspläne und der Funktionellen Entwicklungsprofile. Hier arbeitet sie vielfach mit Sozialassistenten/Sozialassistentinnen, PsychotherapeutInnen und anderen Fachkräften zusammen.

Das nicht unterrichtende Personal ist auf der Schulwebseite namentlich angeführt. Die Professionalisierung des nicht unterrichtenden Personals der Schule wird befürwortet und ermöglicht, wobei der jeweilige Bedarf in den jährlichen Zielvereinbarungsgesprächen besprochen wird.
Die Prinzipien und Anliegen der gesundheitsfördernden Schule sind dem nicht unterrichtenden Personal vertraut und werden von diesem in vielfältiger Weise unterstützt. Das nicht unterrichtende Personal der Schule gestaltet den Schulbetrieb positiv mit und ist bei geselligen Veranstaltungen der Schulgemeinschaft eingeladen und sehr willkommen.