außerschulisches Bildungsangebot

Außerschulische Bildungsangebote

Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten

Der Südtiroler Landtag hat mit Art. 3 des Gesetzes Nr. 1 vom 26.01.2015 festgelegt, dass auf Antrag der Eltern eine Unterrichtsbefreiung vom Wahlpflichtfach möglich ist, wenn das Kind anerkannte  außerschulische Bildungsangebote besucht. Dadurch verringert sich die Pflichtunterrichtszeit für die betreffenden Schülerinnen und Schüler. Der Antrag der Eltern um Anerkennung außerschulischer Bildungstätigkeiten ist alljährlich innerhalb 15. September eines jeden Jahres an die Grundschuldirektion Klausen II zu stellen.

Der Schulrat des Grundschulsprengels Klausen II hat zur Anerkennung der außerschulischen Bildungsangebote (Musikschulbesuch, Sport usw.) einen entsprechenden Beschluss gefasst. Nachstehend finden Sie eine zusammenfassende Information dazu:

Der Wahlpflichtbereich ergänzt den schulischen Pflichtunterricht und beinhaltet unterschiedliche Angebote in diversen Schulfächern und fächerübergreifenden Bereichen, Projekttage, Projektwochen, … für Schülerinnen und Schülerinnen der 2. bis 5. Klasse.

Der Grundschulsprengel Klausen II gewährt den Schülern und Schülerinnen für Tätigkeiten an den Musikschulen des Landes oder bei anderen akkreditierten außerschulischen Bildungsträgern eine Unterrichtsbefreiung vom Wahlpflichtbereich im Ausmaß von maximal 34 Unterrichtseinheiten pro Jahr.Dabei kann gewählt werden, wann das Kind dem Wahlpflichtunterricht fernbleibt:

  • wöchentlich eine Unterrichtseinheit – das ganze Schuljahr über (34 Einheiten)
  • wöchentlich zwei Unterrichtseinheiten im ersten Halbjahr, also von Schulbeginn bis Ende Jänner (34 Einheiten)
  • wöchentlich zwei Unterrichtseinheiten im zweiten Halbjahr, also von Anfang Februar bis Schulende (34 Einheiten)
  • Abwesenheit während einzelner Projekttage, die mit der Schulstelle zu vereinbaren sind – verteilt über das ganze Schuljahr.

Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen Besuch dieser anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten verpflichtet. Wenn der Schüler/die Schülerin die außerschulischen Angebote aus welchen Gründen auch immer nicht mehr besucht, muss der Träger der außerschulischen Bildungstätigkeit ohne Verzögerung die Schule informieren. Diese Kinder besuchen dann wiederum das Wahlpflichtfach an der Schule und die Freistellung vom Wahlpflichtunterricht wird widerrufen.

Die Schule vergütet keine Gebühren oder Mitgliedsbeiträge für den Besuch der außerschulischen Bildungsangebote, auch die Schülerversicherung kann im Falle eines Unfalles dann nicht beansprucht werden. Für die außerschulischen Bildungsangebote wird im Bewertungsbogen der Schüler/Schülerinnen keine Bewertung eingetragen.
Wenn Schülerinnen und Schüler für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Wahlpflichtunterricht freigestellt sind und ihr Unterrichtstag deswegen vorzeitig endet, verlassen sie die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsende. Die Schule hat in diesen Fällen keine zusätzliche Aufsichtspflicht und der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Für den Zeitraum der Unterrichtsbefreiung übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung und die Aufsicht über ihr Kind.
Natürlich können die Angebote der Musikschulen und aller anderen Bildungsangebote auch weiterhin zusätzlich zum Angebot der Schule besucht werden. In diesem Fall ist selbstverständlich kein Ansuchen um Anerkennung zu stellen.

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Bei der Anerkennung außerschulischer Bildungstätigkeiten gilt es zu unterscheiden, ob es sich um Bildungstätigkeiten der Musikschulen des Landes oder um Bildungstätigkeiten anderer außerschulischer Bildungsträger handelt.
Die Musikschulen des Landes gelten kraft Gesetz als anerkannte (akkreditierte) Bildungsträger, während alle anderen Vereine/Organisationen und Verbände bei der jeweiligen Schule um Anerkennung ihrer Bildungstätigkeit ansuchen müssen.

Musikschule

  • Die Musikschule Klausen/Seis und der Grundschulsprengel Klausen II arbeiten seit vielen Jahren im Wahlpflichtbereich, im Wahlbereich und in Form eines expertengestützten Unterrichts in der verbindlichen Grundquote zusammen. Diese Zusammenarbeit betrifft alle 8 Schulstellen des Grundschulsprengels Klausen II und wird für jedes Schuljahr neu vereinbart.
  • An den Grundschulen von Latzfons, Barbian, Villanders, und Feldthurns haben die Schülerinnen und Schüler aufgrund der Kooperation zwischen dem Grundschulsprengel Klausen II und der Musikschule Klausen die Gelegenheit das Musikangebot Singen direkt vor Ort in der Grundschule zu besuchen, das heißt sie nutzen eine Einheit (45 Minuten) des Wahlpflichtbereichs, sofern gewünscht, bereits als Musikschulunterricht.
  • An den Grundschulen von Garn, Verdings, Kollmann und Waidbruck dagegen wird der Wahlpflichtbereich in Form von Projekttagen oder Projektwochen angeboten, sodass eine eventuelle Unterrichtsbefreiung nur die angebotenen Projekttage bzw. Projektwochen betreffen kann. Der Zeitraum der Projekttage und Projektwochen wird jährlich von den besagten Schulen neu festgelegt.
  • Selbstverständlich werden ebenso alle weiteren Bildungstätigkeiten (Instrumentalunterricht,…), die bei einer Musikschule des Landes besucht werden, anerkannt.

Andere außerschulische Bildungsträger  

a)     Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem allgemeinen Bildungsauftrag der Grundschule und mit den Rahmenrichtlinien des Landes;

b)     Klarheit und Transparenz über den Bildungsträger hinsichtlich Rechtsstatus, Organisationsform und eventueller Zugehörigkeit zu einer größeren Organisation;

c)      Mehrjährige Tätigkeit mit Kindern im Grundschulalter im Einzugsgebiet des Grundschulsprengels Klausen II;

d)     Transparenz über die Leiterinnen und Leiter der außerschulischen Bildungstätigkeiten und deren Qualifikation;

e)     Eventuelle bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Schulen des Grundschulsprengels Klausen II.

Außerdem werden folgende Kriterien des Grundschulsprengels Klausen II berücksichtigt: die Professionalität des Angebotes mit mindestens 17 Einheiten pro Jahr und die zweimal jährliche Vorlage einer Besuchsbestätigung im Jänner und Mai, Vorhandensein von Angeboten im Sinne des Breitensports, keine reine Gewinnorientierung des Vereins und keine sporadischen Ferien- oder Sommertätigkeiten, eine gültige Haftpflichtversicherungspolizze.

Die Anträge um Akkreditierung sind innerhalb 31. März zu stellen, damit der Schulrat darüber befinden und eine Anerkennung der außerschulischen Bildungsangebote im darauf folgenden Schuljahr (ab September) erfolgen kann. Die Antragsteller werden in der Folge schriftlich über die Beschlussfassung des Schulrates informiert.

  • Das deutsche Schulamt hat folgendes Verzeichnis der landesweit oder bezirksweit akkreditierten Organisationen veröffentlicht, welches auch vom Grundschulsprengel Klausen II übernommen wird:

Verzeichnis – Stand Mai 2023

  • Am 06.06.2016 hat der Schulrat mit Beschluss Nr. 4 weiters den Hockeyclub Falcons Brixen mit den Angeboten Laufschule, Hockeyschule, U8 und U10, Teilnahme an Turnieren ohne Wettkampfcharakter und Trockentraining sowie den Sportverein Latzfons mit den Angeboten Fußball Jahrgang 2002-2005, Fußball Jahrgang 2006-2009, Fußball 2010-2011, Sportschützen Training und Meisterschaft, Einrad Training und Turniere, Volley Training und Meisterschaft sowie dem Skitraining bis auf Widerruf als außerschulische Bildungsträger akkreditiertsofern die von den Schülern und Schülerinnen besuchten Aktivitäten nicht rein sporadischer Natur sind und ein Mindestausmaß von 17 Einheiten pro Jahr umfassen.
  • Auf der Webseite des Grundschulsprengels Klausen II (www.gsd.klausen2.it) wird jede weitere erfolgte Akkreditierung von anerkannten außerschulischen Bildungsträgern in unserem Einzugsgebiet veröffentlicht.
  • Die von der Schule anerkannten außerschulischen Bildungsträger führen selbst ein Anwesenheitsregister und melden der Schule regelmäßig die Anzahl der Absenzen eines Schülers/einer Schülerin, für welche die Eltern um die Anerkennung des außerschulischen Bildungsangebotes angesucht haben. Innerhalb 20.01. und 30.05. eines jeden Jahres bestätigen die von der Schule anerkannten außerschulischen Bildungsträger das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten (Bestätigung des Besuchs der außerschulischen Bildungsangebote)
  • Alle akkreditierten Bildungsträger stellen sicher, dass Informationen zum Bildungsangebot sowie Elterninformationen in aktualisierter Form auf der Homepage des Vereins/der Organisation zugänglich sind und dass die Tätigkeiten mit den Rahmenrichtlinien des Landes und dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule in Einklang stehen. Weiteres garantieren die  akkreditierten Bildungsträger für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den außerschulischen Bildungsangeboten einen entsprechenden Versicherungsschutz. Die Schule kann für Unfälle auf dem Weg zu der und von der akkreditierten Bildungstätigkeit sowie für Unfälle während der Tätigkeit in keiner Weise haftbar gemacht werden.

 

Formulare:

Für weitere Informationen steht Ihnen das Sekretariat des Grundschulsprengels Klausen II gerne zur Verfügung.

Klausen, im Juni 2022